Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 3 Ziff. 5. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 5. RS 2022/01, Außerhalb des Gesellschaftsvertrags geregelte Vereinbarungen zur Stimmabgabe
Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage prägen die versicherungsrechtliche Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nicht im Sinne einer strikten Parallelwertung zwingend vor, sondern haben lediglich Indizfunktion. Eine uneingeschränkte Parallelität von gesellschaftsrechtlich relevanten Beziehungen und versicherungsrechtlich vorzunehmenden Wertungen gibt es also nicht. Nicht alles, was gesellschaftsrechtlich zulässig ist, entfaltet im Sinne einer Automatik entsprechende Wirkungen für die versicherungsrechtliche Beurteilung (40, 41, 42).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service