Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 3 Ziff. 5.1. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 5.1. RS 2022/01, Stimmbindungsverträge
Eine außerhalb des formgebundenen Gesellschaftsvertrags einfachschriftlich getroffene Stimmbindungsvereinbarung zur einheitlichen Stimmabgabe der Gesellschafter, die gesellschaftsrechtlich zulässig sein kann, ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse ohne Weiteres mit versicherungsrechtlicher Wirkung zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit zu verschieben, denn ein Stimmbindungsvertrag kann von jedem Gesellschafter zumindest aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Eintreten eines Konfliktfalls zwischen den Gesellschaftern kommt es daher allein auf die den Beteiligten aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht an (40).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service