Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 3.6. RS 2022/05
Ziff. 3.6. RS 2022/05, Unterbrechung und Fortführung der Behandlung
Wird die Behandlung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten fortgeführt, muss die Therapeutin oder der Therapeut dies formlos begründen. 1 Diese Begründung kann erneut der Gutachterin oder dem Gutachter vorgelegt werden.
1 vgl. § 11 Absatz 13 PsychTh-V
Aktionen
Kontakt zur
AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück