Ziff. A.I.1.2. RS 1991/01, Behinderte [Menschen]
Die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI unterstellt [behinderte Menschen], die in geschützten Einrichtungen, d. h.
- - in . . . anerkannten Werkstätten für [behinderte Menschen] oder in . . . anerkannten Blindenwerkstätten [im Sinne des § 226 SGB IX] oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit [oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX] tätig sind, oder
- - in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören,
der Rentenversicherungspflicht und übernimmt damit die bisherigen Regelungen der §§ 1 und 2 SVBG sowie des § 10 Absatz 2 Buchstabe c SVG. Inhaltlich stimmt
§ 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI mit
§ 5 Absatz 1 Nummern 7 und 8 SGB V überein, sodass der in der Kranken- und Rentenversicherung versicherte Personenkreis der [behinderten Menschen] in geschützten Einrichtungen identisch ist; Arbeitslosenversicherungspflicht kommt für diesen Personenkreis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 9./10. 2. 1981). Im Übrigen gelten die nach
§ 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten [behinderten Menschen] nach der Fiktion in
§ 1 Satz 4 SGB VI als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung. . .