Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.1.5.1. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.1.5.1. RS 1991/01, Allgemeines
Die Absätze 3 und 4 des § 163 SGB VI beinhalten Sonderregelungen für ehrenamtlich Tätige, um die durch eine ehrenamtliche Tätigkeit entstehenden versicherungsrechtlichen Nachteile auszugleichen. Dabei gilt § 163 Absatz 3 SGB VI für ehrenamtlich Tätige, die nicht aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit versicherungspflichtig sind, während sich § 163 Absatz 4 SGB VI auf solche Personen bezieht, die keine Arbeitnehmer gewesen sind und nunmehr eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Beschäftigung aufnehmen.
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