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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.4. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.4. RS 1991/01, Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Bei den nach § 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI versicherten Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften gelten nach § 162 Nummer 4 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, neben [Verpflegung, Unterkunft] und Wohnung also auch andere Sachbezüge, die nach § 3 [SvEV] zu bewerten sind. Damit wird die für das bisherige Bundesgebiet geltende Regelung . . . übernommen. Abweichend hiervon schreibt § 162 Nummer 4 SGB VI allerdings für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist, eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 40 v. H. der (jährlichen) Bezugsgröße vor und knüpft damit an die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung in § 181 Absatz 3 SGB VI an. . .
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