Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.3.1. RS 1991/01
Ziff. B.IV.3.1. RS 1991/01, Wehr- und Zivildienstleistende
Für die nach § 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten Wehr- und Zivildienstleistenden[, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG und für Kindererziehungszeiten] trägt nach § 170 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI . . . der Bund die Beiträge zur Rentenversicherung.
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