Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.IV.4.1.4. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.4. RS 1991/01, Personen nach [Erreichen der Regelaltersgrenze]
Von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 SGB VI werden die Personen erfasst, die
- - bis [zum Erreichen der Regelaltersgrenze] nicht versichert waren oder
- - nach [Erreichen der Regelaltersgrenze] aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück