Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.4.1.5. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.5. RS 1991/01, Befreite Versorgungsempfänger
[Es entspricht] der Zielsetzung des § 172 Absatz 1 SGB VI, diese Vorschrift auch auf die Bezieher einer Versorgung anzuwenden, deren Versorgung weniger als 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt und die sich nach der Übergangsvorschrift des § 230 Absatz 3 Satz 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Das gleiche gilt für Bezieher von Versorgungsbezügen, die nach der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Regelung des § 1230 Absatz 1 RVO, § 7 Absatz 1 AVG, § 32 Absatz 1 RKG von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und dies auch über den 31. 12. 1991 hinaus nach § 231 . . . SGB VI bleiben. Hierzu wird auf die Ausführungen unter A.II.1.10.1 verwiesen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service