Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.III.1. RS 1991/01
Ziff. D.III.1. RS 1991/01, Rentenbeginn ab 1. 1. 1992
(1) [Voll erwerbsgemindert] ist nach § 44 Absatz 2 [Satz 2] SGB VI ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, [unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt].
(2) Nach § [43 Absatz 3] SGB VI ist nicht [erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen]. Auf die Höhe des Arbeitseinkommens aus dieser Tätigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. . .
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