Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.VI. RS 1991/01
Ziff. D.VI. RS 1991/01, Waisenrenten
(1) Mit Wirkung vom 1. 1. 1992 werden auch die über 18 Jahre alten Waisenrentenbezieher in die Einkommensanrechnung einbezogen. Diese Einkommensanrechnung erfolgt wie die Einkommensanrechnung bei Witwen-/Witwerrenten. . .
(2) . . .
(3) Die Einkommensanrechnung beschränkt die anrechenbaren Einkommen nicht auf solche aus einem Ausbildungsverhältnis, sondern bezieht alle Einkommen, die auch bei Witwen angerechnet werden, ein (vgl. Ausführungen unter D.V). Somit wirkt sich vom 1. 1. 1992 an eine eventuell zur Finanzierung des Studiums ausgeübte Beschäftigung ggf. negativ aus.
(4) . . .
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