Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.2. RS 1997/01
Ziff. A.II.2.2. RS 1997/01, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung orientiert sich nach § 341 Absatz 4 SGB III . . . an der Beitragsbemessungsgrenze der [allgemeinen Rentenversicherung]; dies gilt auch für in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Personen.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze in der [allgemeinen Rentenversicherung] wird gemäß § 160 bzw. § 275b SGB VI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. . .
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service