Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.3. RS 1997/01
Ziff. A.II.2.3. RS 1997/01, Beitragsfreiheit
Nach § 224 Absatz 1 SGB V bzw. § 56 Absatz 3 SGB XI besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sowie für die Dauer des Bezugs von [Elterngeld oder Betreuungsgeld] in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsfreiheit, d. h., dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine "SV-Tage" anzusetzen sind. Für die Bereiche der Arbeitslosenversicherung und auch der Rentenversicherung fehlt eine diesbezügliche Vorschrift; der gemeinsame Einzug der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gebietet es allerdings, die Regelung des § 224 Absatz 1 SGB V bzw. des § 56 Absatz 3 SGB XI für alle 4 Versicherungszweige gleichermaßen anzuwenden. Andere Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt, für die nicht ausdrücklich Beitragsfreiheit angeordnet ist (z. B. Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), sind allerdings als "SV-Tage" zu berücksichtigen.
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