Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.3. RS 1997/01
Ziff. A.III.3. RS 1997/01, Zuständigkeit für die Erstattung
(1) Für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist nach § 351 Absatz 2 Nummer 1 SGB III prinzipiell [die Agentur für Arbeit] zuständig, in [deren] Bezirk die Einzugsstelle, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Die [Bundesagentur] für Arbeit kann jedoch mit den Einzugsstellen vereinbaren, dass diese die Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge übernehmen.
(2) Für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gemeinsame Grundsätze herausgegeben [vgl. BeiVerGs].
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