Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
(1) Der Gesetzgeber erklärt die Förderung der Selbsthilfe . . . zu einer verpflichtenden Aufgabe der Krankenkassen und verstärkt materiell-rechtlich die bisherige Regelung. Für das Jahr [2016] wird ein Richtwert von [1,05 EUR] je Versicherten pro Jahr vorgegeben. Die Anpassung erfolgt in den Folgejahren durch die Anbindung an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
(2) Die Selbsthilfeorganisationen, zumeist auf Landes- und Bundesebene organisiert, werden nun ausdrücklich in die Förderzuständigkeit aufgenommen.
(3) Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -Organisationen und -kontaktstellen soll dann erfolgen, wenn sie sich die Sekundärprävention oder Rehabilitation bei Versicherten mit bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen mit ausschließlich primärpräventiver Zielsetzung werden nicht gefördert (vgl. hierzu § 20 Absatz 1 und Absatz 2 SGB V). Der Gesetzgeber unterstreicht mit dieser Formulierung einen engen Zusammenhang zu medizinischen Erfordernissen.
(4) Das Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung der Selbsthilfe zulässig ist, wurde bereits von den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Vertretern der Selbsthilfe in 1997 erarbeitet. Es gilt weiterhin.
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