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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1. RS 1999/01
Ziff. 9.1. RS 1999/01, Erweiterter Personenkreis für die Wartezeit nach § 27 Absatz 2 SGB V
Durch die Neufassung von § 27 Absatz 2 SGB V wird klargestellt, dass die leistungsrechtliche Wartefrist, die nach der bisherigen Fassung nur für die Altfälle nach dem BVFG galt, auch für Spätaussiedler (§ 4 Absatz 2 BVFG) und deren engere Familienangehörige (§ 7 Absatz 2 BVFG) gilt.
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