Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2. RS 1999/01
Ziff. 9.2. RS 1999/01, Geänderte Voraussetzungen, neue Bestimmung zum Lauf der Wartefrist
Voraussetzung für die Anwendung der bisherigen Vorschrift war, dass betroffene Versicherte einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG hatten. Diese Voraussetzung musste nach der Gesetzesbegründung gestrichen werden, da solche Betroffenen in aller Regel nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die Vorschrift ansonsten ins Leere gelaufen wäre. Die Inanspruchnahme der Leistung kann (unabhängig vom Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit) erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit erfolgen.
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