Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11. RS 1999/01
Ziff. 11. RS 1999/01, Kieferorthopädische Behandlung
(nicht abgebildet; vgl. Bd. I: § 29 Absatz 4 SGB V)
Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass die Indikationen in den Kieferorthopädie-Richtlinien nicht therapiebezogen, sondern befundbezogen und objektiv überprüfbar definiert werden. Dadurch können in den Kieferorthopädie-Richtlinien [KoBh-RL] die Voraussetzungen zur medizinischen Behandlungsnotwendigkeit wesentlich trennschärfer definiert und deren Einhaltung besser kontrolliert werden. Mit der Vorgabe einer verbindlichen Indikationslinie soll die medizinische Indikation genauer von der überwiegend ästhetischen Indikation abgegrenzt und objektiv überprüfbar gemacht werden.
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