Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. A.III.1.1.3. RS 2002/02
Ziff. A.III.1.1.3. RS 2002/02, Bezug von Verletztengeld
Der Bezug von Verletztengeld nach den §§ 45 ff. SGB VII löst Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI aus. Dies gilt nicht für das pauschalierte Verletztengeld, das nach § 55 Absatz 2 SGB VII in Verb. mit § 13 Absatz 1 KVLG 1989 bemessen ist.
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück