Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.2. RS 2002/02
Ziff. A.III.2.2. RS 2002/02, Ausschluss von der Antragspflichtversicherung
(1) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten nach § 4 Absatz 3a SGB VI auch für Antragspflichtversicherte. Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 SGB VI ist dementsprechend nicht möglich für Personen, die
- a) in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Damit wird insbesondere den Personen, die am 31. 12. 1991 als
- - Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung nach dem bis zum 31. 12. 1967 geltenden Recht,
- - Handwerker,
- - Empfänger von Versorgungsbezügen oder
- - selbständig Tätige im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages
- von der Versicherungspflicht befreit (vgl. § 231 Absatz 1 Satz 2 und § 231a SGB VI) oder versicherungsfrei (§ 230 Absatz 1 Satz 2 SGB VI) waren, die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt;
- b) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem nur in Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Zeit des Bezugs einer Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. Hiervon betroffen sind insbesondere
- - Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- - Beamte, Richter und Berufssoldaten,
- die von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) oder versicherungsfrei (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) sind.
(2) Von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI befreite selbständig tätige Handwerker oder nach den §§ 6 Absatz 1a, 231 Absatz 5 und 6 SGB VI befreite Selbständige sind dagegen von der Ausschlussregelung nicht betroffen, weil sich die Befreiung nur auf die selbständige Tätigkeit beschränkt.
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