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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.IV.1.1.7. RS 2002/02, Tatsächlicher Leistungsbezug

Die Vorschrift des § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III verlangt den Bezug einer der dort genannten Entgeltersatzleistungen. Unter Bezug ist dabei die tatsächliche Zahlung der Entgeltersatzleistung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung in voller Höhe ruht oder versagt wird, besteht keine Versicherungspflicht.


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