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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.6. RS 2002/02
Ziff. B.I.2.6. RS 2002/02, Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 235 Absatz 1 Satz 2 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI, § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI oder § 345 Nummer 5 SGB III zu kürzen, solange der Versicherte neben der Entgeltersatzleistung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags wird in der Kranken- und Pflegeversicherung das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt angesetzt, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen nur ein Betrag in Höhe von 80 v. H.
(2) In der Pflegeversicherung sieht das Gesetz in § 57 Absatz 2 SGB XI keine Regelung für den Fall vor, dass neben dem Krankengeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bezogen wird. Eine Anwendung dieser Vorschrift ohne eine beitragsrechtliche Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Bemessungsgrundlage für die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge würde somit dazu führen, dass die in dieser Zeit insgesamt zu zahlenden Beiträge höher wären als in der Zeit, in der ausschließlich aufgrund des Krankengeldbezugs Beiträge zu zahlen sind. Um diese nicht gewollte Folge zu vermeiden, ist die Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu kürzen.
(3) Die Kürzung erfolgt — für alle Versicherungszweige einheitlich — auf der für die Bemessung der Beiträge (aus Entgeltersatzleistungen) maßgebenden Grundlage, d. h. auf 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Zwar unterliegen Personen, die Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten, nicht der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, weil nach der Konkurrenzregelung des § 5 Absatz 6 Satz 1 SGB V die Versicherung als Arbeitnehmer vorrangig ist; gleichwohl sind nach dem in § 235 Absatz 1 Satz 2 SGB V erklärten Willen des Gesetzgebers in Fällen dieser Art Beiträge nicht nur aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen.
Schaubild
Reihenfolge zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (ktgl. Werte für das Jahr 2003 — neue Bundesländer)
KV/PV | RV/AlV | |
1. Schritt: Ermittlung des Regelentgelts | 150 EUR | 150 EUR |
2. Schritt: Begrenzung des Regelentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze | 115 EUR | 141,67 EUR |
3. Schritt: Kürzung auf 80 % | 92 EUR | 113,34 EUR |
4. Schritt: Minderung um anrechenbares Arbeitsentgelt | 50 EUR | 40 EUR |
Ergebnis Beitragsbemessungsgrundlage | 42 EUR | 73,34 EUR |
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