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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.3.1. RS 2002/02
Ziff. B.IV.3.1. RS 2002/02, Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld
(1) Die bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld zu zahlenden Beiträge werden nach § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB VI von den Leistungsbeziehern und den Leistungsträgern (Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger) je zur Hälfte getragen, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern. Für die Beitragstragung unerheblich ist, ob die Versicherungspflicht auf § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI beruht oder der Leistungsbezieher von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 SGB VI Gebrauch gemacht hat.
(2) Wird das Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Leistung der Bundesanstalt für Arbeit gewährt — also in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Unterhaltsgeldes, der Eingliederungshilfe oder des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes —, trägt der Leistungsträger die Beiträge in voller Höhe.
(3) Die Beiträge für Leistungsbezieher, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden von den Leistungsträgern allein getragen, wenn das dem Krankengeld oder Verletztengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt (Regelentgelt) 325 EUR nicht übersteigt. Aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit gilt die vorstehende Regelung auch für behinderte Menschen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Regelentgelt monatlich 325 EUR nicht übersteigt.
(4) Übersteigt bei den zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Leistungsbeziehern das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt den Betrag von monatlich 325 EUR nur durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen, wird der Versicherte an der Beitragsaufbringung nicht beteiligt.
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