Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.2. RS 2002/02
Ziff. B.IV.4.2. RS 2002/02, Unfallversicherungsträger als Beitragszahler
(1) Die bei Bezug von Verletztengeld oder Übergangsgeld von den Krankenkassen auftragsweise zu berechnenden und zu zahlenden Beiträge sind an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in Anlehnung an die Zahlungsweise der Beiträge bei Bezug von Krankengeld. Die Zahlung ist in der Monatsabrechnung (§ 6 BeitrZV) im Teil B unter Position 6.2 (Beiträge aus Verletztengeld, Übergangsgeld der Unfallversicherung) zu dokumentieren.
(2) Wird das Verletztengeld oder Übergangsgeld nicht von der Krankenkasse, sondern direkt vom Unfallversicherungsträger ausgezahlt, sind die Beiträge direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen.
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