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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.III.2. RS 2003/01
Ziff. E.III.2. RS 2003/01, Beitragsrecht
Neben den Beiträgen aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zahlt die [aktuell] Bundesagentur für Arbeit einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung nach den Maßgaben des § 163 Absatz 9 SGB VI.
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