Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3.2. RS 2004/04
Ziff. 4.3.2. RS 2004/04, Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 in Verb. mit § 55 SGB V
(1) Im Rahmen des GMG wurde in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH durch eine bereits seit 1. 1. 2004 gültige Ergänzung des § 13 SGB V allen Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen (§ 13 Absatz 4 bis 6 SGB V).
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 19. 11. 2003 gemeinsam mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland (DVKA) im Rahmen einer gemeinsamen Empfehlung Auslegungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung herausgegeben. Hierauf wird an dieser Stelle verwiesen.
(3) Unabhängig davon, welche Versorgungsform vom Versicherten bei Inanspruchnahmen von Zahnersatz bei einem Leistungserbringer außerhalb des Bundesgebietes gewählt wird, werden Abschläge für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung und Verwaltungskosten erhoben.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service