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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2. RS 2007/06
Ziff. III.2. RS 2007/06, Erheblicher Arbeitsausfall
Für den Anwendungsbereich des Saison-Kurzarbeitergeldes wird der Begriff des erheblichen Arbeitsausfalls abweichend von den Bestimmungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld eigenständig definiert (§ 175 Absatz 5 Satz 1 SGB III). Danach ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er
- - auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder
- - einem unabwendbaren Ereignis beruht sowie
- - vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
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