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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.2. RS 2016/09
Ziff. II.2.2. RS 2016/09, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
(1) Personen, die nach den §§ 6, 231 Absatz 1 bis 8, 231a SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, unterliegen — ebenso wie die nach § 5 Absatz 1 bis 3 SGB VI rentenversicherungsfreien Personen — bei Ausübung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegetätigkeit unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht.
(2) Bei einer streng am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ginge allerdings die aus Anlass einer Pflegetätigkeit vorgesehene Beitragszahlung der Pflegekassen oder der privaten Versicherungsunternehmen zur Rentenversicherung nach § 44 Absatz 2 SGB XI für die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ins Leere, da sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI). Personen, die von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI befreit sind, unterliegen in einer daneben ausgeübten Pflegetätigkeit eigentlich der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI.
(3) Um dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass Personen, die wegen ihrer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären, ihre berufsständische Altersversorgung auch bei Ausübung einer Pflegetätigkeit ausbauen können, unterliegen die betroffenen Personen, die einen entsprechenden Antrag nach § 44 Absatz 2 SGB XI stellen, nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI.
(4) Zur Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen vgl. Ausführungen unter Abschnitt III.9.
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