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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09
§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09, Entlassmanagement
(1) Durch die Einfügung des Satzes 6 in § 39 Absatz 1a SGB V wird klargestellt, dass das Entlassmanagement der Krankenhäuser auch die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b SGB V), die Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) und die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (§ 39c SGB V) umfasst. Diese eher klarstellende Regelung wird durch den insoweit nicht geänderten § 39 Absatz 2 Satz 6 SGB V auf stationäre Rehabilitationsleistungen übertragen.
(2) Bezogen auf die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung im Rahmen des Entlassmanagements haben die Ausführungen eher klarstellenden Charakter, da nach § 7 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) vom 20. 12. 2007, i. d. F. vom 15. 4. 2010, die Verordnung von SAPV durch Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzte im Rahmen der Krankenhausentlassung für in der Regel 7 Tage bei Bedarf möglich ist. Diese Regelung gilt jedoch für Rehabilitationseinrichtungen nicht. Das Nähere zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung im Rahmen des Entlassmanagements von Rehabilitationseinrichtungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der SAPV-Richtlinie festzulegen.
(3) Durch die gesetzliche Änderung werden stationäre Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich auch befugt, Krankenbeförderungsleistungen für Rückfahrten aus den Rehabilitationseinrichtungen zu verordnen. Allerdings richtet sich die Übernahme von Fahr- und Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 60 Absatz 5 SGB V nach § 73 SGB IX. Für diese Fahr- bzw. Reisekosten ist eine ärztliche Verordnung jedoch nicht vorgesehen. Deshalb regelt § 2 Absatz 4 der Krankentransport-Richtlinie, dass für Fahrten zu Rehabilitationsleistungen keine Verordnung auszustellen ist, sondern die Patientin bzw. der Patient die An- und Abreise direkt mit ihrer/seiner Krankenkasse klärt. Die Neuregelung des § 39 Absatz 1a Satz 7 SGB V erfordert in Bezug auf Rehabilitationsleistungen daher keine Änderung der Krankentransport-Richtlinie.
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