Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 46 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09
§ 46 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09, Weitergehende Informationen
Die veränderten gesetzlichen Regelungen und deren praktische Auswirkungen werden kurzfristig in das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld nach § 47 SGB VII [RS 2022/06] eingearbeitet und daher hier nicht weitergehend ausgeführt.
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück