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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2022/07
Ziff. 3.3. RS 2022/07, Zurechnung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte
(1) Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sind ausnahmslos demjenigen zuzurechnen, der die Erwerbstätigkeit, mit der diese Einkünfte erzielt werden, ausübt. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ehegatten, und zwar unabhängig vom Güterstand. Selbst bei vereinbarter Gütergemeinschaft sind die Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit nicht schon deshalb beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, weil sie rechtlich betrachtet ins Gesamtgut fallen. Entscheidend ist auch hier vielmehr, wer diese Einkünfte erzielt hat.
(2) Entsprechendes gilt für sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 22 EStG mit der Maßgabe, dass diese Einkünfte unabhängig vom Güterstand der Ehegatten und unabhängig von der Einkommensteuerpflicht des Gebers dieser Einkünfte dem betreffenden Ehegatten zuzurechnen sind.
(3) Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur für den Zeitraum, in dem sie erzielt werden, als Gesamteinkommen anrechenbar. Das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die zum Ausschluss der Familienversicherung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V führt, erzielte Arbeitsentgelt strahlt insofern nicht auf die sich an das Ende der Beschäftigung anschließende beschäftigungslose Zeit aus, selbst wenn sich Beschäftigungen von kurzer Dauer und anschließende beschäftigungslose Zeiten, in denen eine Familienversicherung in Betracht kommt, häufig wiederholen.
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