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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76a HRG
§ 76a HRG, Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des HRG, des BRRG, des BBG und des BeamtVG in der bis zum 22. 11. 1985 geltenden Fassung Anwendung.
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