Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 Fami-MGs
§ 4 Fami-MGs, Überprüfung der Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung
(1) 1 Die Krankenkasse hat grundsätzlich jährlich zu überprüfen, ob und für welche Familienangehörigen des Mitglieds die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung bei ihr gegeben sind (Bestandspflege). 2 Von einer jährlichen Bestandspflege kann für Familienangehörige abgesehen werden, bei denen eine Änderung der persönlichen Verhältnisse, die zum Wegfall der Familienversicherung führen, typischerweise unwahrscheinlich ist. 3 Dies sind:
- 1. Kinder ohne Einkommen vor vollendetem 15. Lebensjahr,
- 2. Kinder im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V,
- 3. Studenten ohne Beschäftigung,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem LPartG, die die Regelaltersgrenze im Sinne des § 35 in Verb. mit § 235 SGB VI erreicht haben, und
- 5. Familienangehörige, die Leistungen nach dem SGB XI beziehen.
(2) Bei Anfragen zur Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung nach Absatz 1 ist ein Vordruck entsprechend der Anlage 2 zu verwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für im Ausland wohnende Familienangehörige, deren Anspruchsberechtigung sich aufgrund von Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates richtet.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service