Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.14. RS 2015/03
Ziff. 8.14. RS 2015/03, Datenschutz
(1) In § 27 Absatz 1a Satz 7 SGB V wird klargestellt, dass die Krankenkasse des Spenders mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger umfassender Information des Spenders befugt ist, die für die Leistungserbringung nach § 27 Absatz 1a Sätze 1 und 2 SGB V erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse bzw. das private Krankenversicherungsunternehmen des Empfängers zu übermitteln.
(2) Die Einwilligung und vorherige Information des Spenders hat auch die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch deren Empfänger zu umfassen. Die übermittelten Daten dürfen von deren Empfängern nur mit Einwilligung der Spender und ausschließlich für die Leistungserbringung im Sinne des § 27 Absatz 1a Sätze 1 und 2 SGB V verarbeitet und genutzt werden. Die Befugnis, die Zweckbindung und das Einwilligungserfordernis gelten ausdrücklich auch für nach dem KSVG Krankenversicherungspflichtige.
(3) Zwischen den Krankenkassen können aufgrund dieser Befugnisnorm z. B. Angaben zum Versichertenstatus, zum Arbeitgeber oder Einkommensdaten bei freiwillig versicherten Mitgliedern (Selbständigen) zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V ausgetauscht werden. Für den Bereich der Künstlersozialversicherung gilt insoweit, dass die leistungspflichtige Krankenkasse die Daten direkt bei der Krankenkasse des nach dem KSVG versicherten Spenders abfragen kann. Letztere verfügt über diese Daten (vgl. § 28a Absatz 13 SGB IV). Die Künstlersozialkasse wird grundsätzlich nicht eingeschaltet.
(4) Während die Sozialversicherungsträger die notwendigen Daten aufgrund der §§ 67a bis 67d und 69 SGB X verarbeiten (d. h. speichern, verändern und übermitteln — § 67 Absatz 6 SGB X) und nutzen (wobei § 27 Absatz 1a SGB V als Spezialvorschrift zu beachten ist), finden für die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Vorschriften des BDSG Anwendung.
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