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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.2.3. RS 2015/07
Ziff. I.1.2.3. RS 2015/07, Zuletzt vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat versicherte Personen
(1) Nach § 5 Absatz 5a Satz 1 2. Alternative SGB V ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den hauptberuflich selbständig erwerbstätigen Personen oder zu den im § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen (z. B. Beamte) gehört oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
(2) Aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht in Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind von dieser Regelung im Wesentlichen Personen erfasst, die ihren Wohnsitz erstmals nach Deutschland verlegen und Arbeitslosengeld II beanspruchen.
(3) Auf der Grundlage des Artikel 5 Buchstabe b VO (EG) 883/2004 ist sowohl eine gesetzliche als auch eine private Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland gleichzustellen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei einer Wohnsitzverlegung nach Deutschland aus diesen Staaten in der Regel der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5a Satz 1 2. Alternative SGB V nicht greift.
(4) Der Ausschluss der Versicherungspflicht orientiert sich an der Stellung im Erwerbsleben. Hierbei ist bei Personen, die in der Vergangenheit ungeachtet ihres ständigen Wohnsitzes in Deutschland ausnahmsweise weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, auf die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitslosengeld II-Bezugs abzustellen. Die Versicherungspflicht ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die bisher in Deutschland nicht versicherte Person zwar während ihres bisherigen Erwerbslebens zuletzt entweder eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt oder zu den versicherungsfreien Personen im Sinne von § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V gehört hat, zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitslosengeld II-Bezugs jedoch keiner Tätigkeit mehr nachgeht. Wird eine Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt, so ist nicht zu prüfen, welchen Beruf der Versicherte zuletzt während seines Erwerbslebens ausgeübt hat.
(5) Verlegen Personen ihren Wohnsitz erstmalig nach Deutschland, richtet sich die Beurteilung anhand der Stellung im Erwerbsleben an der zeitlich zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland. Wurde zeitlich zuletzt vor Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne von § 6 Absatz 1 und 2 SGB V ausgeübt, kommt § 5 Absatz 5a Satz 1 2. Alternative SGB V zur Anwendung.
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