Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.3.1. RS 2015/07
Ziff. II.1.3.1. RS 2015/07, Allgemeines
(1) Besonderheiten bei der Ausübung der Krankenkassenwahl, dem Eintritt einer Bindungswirkung und dem Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels sind bei versicherungspflichtigen Beziehern von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach nicht zu berücksichtigen.
(2) Die in § 175 SGB V beschriebenen Grundsätze zur Ausübung der Krankenkassenwahl gelten für die versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II uneingeschränkt.
(3) In Ergänzung der gemeinsamen Verlautbarung der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 30. 6. 2008 hat sich infolge des Urteils des BSG vom 13. 6. 2007 — B 12 KR 19/06 R —, USK 2007-51, die Rechtsauffassung herausgebildet, dass bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft (und z. B. Bestehen einer Familienversicherung) bei Eintritt von Versicherungspflicht (z. B. aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II) auch dann ein neues Wahlrecht besteht, wenn die Bindungsfrist des § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall verliert die bisherige Bindungsfrist mit der Ausübung des Wahlrechts ihre Wirkung und es entsteht eine neue 18-monatige Bindungsfrist. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob das Wahlrecht vom Versicherten nach § 175 Absatz 1 SGB V selbst wahrgenommen oder von der zur Meldung verpflichteten Stelle nach § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V ersatzweise vorgenommen wird.
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