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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.5.6. RS 2015/07
Ziff. IV.5.6. RS 2015/07, Erstattung der Beiträge bei fehlerhafter Zuordnung zur GKV
(1) Hat der Leistungsträger nach dem SGB II auf der Basis einer angenommenen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V Beiträge entrichtet und stellt sich heraus, dass die leistungsberechtigte Person unter Beachtung des § 5 Absatz 5a SGB V der PKV zuzuordnen ist, sind die zu Unrecht entrichteten Beiträge unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 SGB IV und unter Berücksichtigung der Verjährung nach § 27 Absatz 2 SGB IV zu erstatten. Ob die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 SGB IV vorliegen, bestätigt die ursprünglich zuständig gewesene Krankenkasse im Einzelfall auf Anfrage des Jobcenters.
(2) Dieses Verfahren wird entsprechend angewandt, wenn eine Versicherung zwar richtig in der GKV, aber fehlerhaft entweder bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder bei einer allgemeinen Krankenkasse durchgeführt wurde.
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