Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1. RS 2022/09
Ziff. 2.2.1. RS 2022/09, Der Haushaltsscheck
Der Haushaltsscheck (Anlage 1) ist zwingend bei jedem Beginn einer nach § 8a SGB IV geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt zu nutzen. Er kann optional auch für Abmeldungen verwendet werden. Die erstmalige Nutzung des Haushaltsschecks bedingt ein vom Arbeitgeber schriftlich zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat (vgl. 4). Der Haushaltsscheck beinhaltet folgende Angaben: Arbeitgeber/-in
- - Name, Vorname, ggf. Vorsatzwort, Namenszusatz oder Titel und Anschrift,
- - Betriebsnummer,
- - Steuernummer,
- - Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
- - Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer,
- - Rentenversicherungsnummer oder (falls diese nicht bekannt ist) Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort und Geschlecht,
- - Angabe, ob die einheitliche Pauschsteuer gezahlt wird und (falls nicht) die Steuer-Identifikationsnummer,
- - Kennzeichnung über eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung,
- - Kennzeichnung, falls der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist,
- - Kennzeichnung, ob der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte.
- - Beginn und/oder Ende der Beschäftigung.
- - Höhe des monatlich gleichbleibend gezahlten Arbeitsentgelts in Euro (kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet), ein ggf. hiervon abweichendes Arbeitsentgelt im ersten bzw. letzten Monat der Beschäftigung oder Kennzeichnung eines monatlich schwankenden Arbeitsentgelts.
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