Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5. RS 2022/11
Ziff. 5. RS 2022/11, Melderecht
(1) In § 28a Absatz 1 SGB IV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung des Übergangsbereichs wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich sind demnach grundsätzlich keine Ab- und Anmeldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.
(2) Die Meldung ist gemäß § 5 Absatz 10 DEÜV gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung). Entgeltmeldungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
1 = | monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2 000 EUR |
2 = | monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2 000 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und/oder über 2 000 EUR |
(3) In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (vgl. Ziffer 4.3.2.2) das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV). Anzugeben ist dieses tatsächliche Arbeitsentgelt im Feld "Entgelt Rentenberechnung" im Datenbaustein "Meldesachverhalt". Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt des Feldes "Entgelt Rentenberechnung" ein.
(4) Für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich (vgl. Ziffer 4.3.6.3) fließt zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG in Verb. mit § 163 Absatz 5 SGB VI in das Feld "Entgelt Rentenberechnung" ein.
(5) Für Beschäftigungen im Übergangsbereich während Kurzarbeit (vgl. Ziffer 4.3.6.4) gilt dies für die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 6 SGB VI ebenfalls (vgl. Beispiele 23 bis 25).
(6) Bei unterschiedlichen Anwendungen der Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung richtet sich die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Regelungen des Übergangsbereichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nur deshalb keine Anwendung finden, weil beispielsweise aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters Rentenversicherungsfreiheit besteht und lediglich der Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI zu zahlen ist. Auch in diesen Fällen ist die Meldung zu kennzeichnen und die reduzierte beitragspflichtige Einnahme sowie das tatsächliche Arbeitsentgelt vorzugeben.
(7) Soweit im Rahmen der Übergangsregelung (vgl. Ziffer 4.3.3.4) für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig(en) eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht und individuelle Beiträge (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen, sind die aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen; die individuellen Beiträge erhält die zuständige Krankenkasse. In diesen Fällen sind die Arbeitgeber verpflichtet, für dieselbe Beschäftigung sowohl eine Meldung zur Krankenkasse (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1011, 1001 oder 0010) als auch zur Minijob-Zentrale (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 6500, 0500, 6100 oder 0100) zu erstatten (vgl. Beispiel 10). Diese Meldungen sind ohne die gesonderte Kennzeichnung nach § 5 Absatz 10 DEÜV und ohne die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu erfassen. Auch in der Rentenversicherung geringfügig Beschäftigte, für die nach dem AltTZG zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind (vgl. Ziffer 4.3.6.3) oder für die wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld für den Entgeltausfall Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind (vgl. Ziffer 4.3.6.4), sind zum einen die Meldungen zur Rentenversicherung mit der Personengruppe 109 zur Minijob-Zentrale und zum anderen bei Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen mit der Personengruppe 109 zur Krankenkasse abzugeben.
(8) Soweit Beschäftigungen in Privathaushalten unter die Übergangsregelung (vgl. Ziffer 4.3.3.4) fallen, sind die Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ab 1. 10. 2022 zwar ebenfalls geringfügig entlohnt beschäftigt, eine Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens ist jedoch nicht vorgesehen. Die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber stattdessen weiterhin ausschließlich im Beitrags- und Meldeverfahren für mehr als geringfügig Beschäftigte abgewickelt. Es verbleibt bei Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle, solange der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist und Krankenversicherungspflicht besteht. Daher ist in diesen Fällen auch zur Rentenversicherung die Meldung (Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111, 1101 oder 0110) mit der gesonderten Kennzeichnung nach § 5 Absatz 10 DEÜV und der zusätzlichen Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts (wie für mehr als geringfügig Beschäftigte) an die Krankenkasse abzugeben (vgl. Beispiel 10).
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