Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. JGU-RL
Ziff. 3. JGU-RL, Zielkrankheiten und Vorgehen
(1) 1 Die Jugendgesundheitsuntersuchung umfasst eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung. 2 Nur bei Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie ist eine Laboruntersuchung des Gesamtcholesterins vorzusehen.
(2) Die ärztlichen Maßnahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung richten sich im Rahmen der Anamnese auf:
- - auffällige seelische Entwicklung/Verhaltensstörungen,
- - auffällige schulische Entwicklung (z. B. Schulleistungsprobleme),
- - gesundheitsgefährdendes Verhalten (z. B. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum),
- - Vorliegen chronischer Erkrankungen.
(3) Im Zentrum der klinisch-körperlichen Untersuchungen stehen:
- - Erhebung der Körpermaße (Körperhöhe und -gewicht),
- - verfrühte oder verzögerte Pubertätsentwicklung,
- - Störungen des Wachstums und der körperlichen Entwicklung (z. B. Klein-/ Großwuchs, Unter- und Übergewicht),
- - arterielle Hypertonie,
- - Erkrankungen der Hals-/Brust-, Bauchorgane (z. B. Struma),
- - Auffälligkeiten des Skelettsystems (z. B. Skoliose).
(4) 1 Schließlich ist bei jedem Jugendlichen der Impfstatus zu erheben und dieser ggf. zur Nachimpfung zu motivieren. 2 Ferner ist auf eine ausreichende Jodzufuhr zu achten.
(5) 1 Nach Abschluss der Maßnahmen hat der Arzt den Jugendlichen über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung zu informieren und mit ihm die möglichen Auswirkungen im Hinblick auf die weitere Lebensgestaltung zu erörtern. 2 Dabei soll der Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Jugendlichen ansprechen und diesen auf die Möglichkeiten und Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädigender Verhaltensweisen hinweisen. 3 Sofern dies medizinisch angezeigt ist, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Präventionsempfehlung (gemäß Anlage 2) für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V aus.
(6) Wird im Verlauf der aufgeführten Untersuchungen das Vorliegen einer Erkrankung entdeckt oder ein Krankheitsverdacht erhoben, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Jugendlichen im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden gezielten Diagnostik oder Therapie zugeführt werden.
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