Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 MgFSG
§ 15 MgFSG, Sitzungen; Geschäftsordnung
(1) Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 14 Absatz 2 nach Ablauf der in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informiert die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
(2) 1 Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und mindestens 2 Personen für die Stellvertretung. 2 Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.
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