Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. VVEinzelauftrag
Ziff. 5.2. VVEinzelauftrag, Anpassung der Geldleistungen
(1) Die Krankenkasse nimmt die ggf. erforderlichen Anpassungen entsprechend des im Einzelauftrags genannten Zeitpunktes der Anpassung des Verletzten- oder Übergangsgeldes nach § 70 SGB IX vor; einer besonderen Mitteilung des Unfallversicherungsträgers über die Höhe der angepassten Entgeltersatzleistung bedarf es nicht.
(2) Bei einer Anpassung des Verletztengeldes nach § 47 Absatz 8 SGB VII oder bei sonstiger Änderung in der Höhe des Zahlbetrags bedarf es einer besonderen Mitteilung des Unfallversicherungsträgers.
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