Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2. BnwGs
Ziff. 2. BnwGs, Rechtskreiskennzeichen
1 Im Beitragsnachweis-Datensatz ist jeweils der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. 2 Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise "West" und "Ost" separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.
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