Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 HeilM-RL ZÄ
§ 2 HeilM-RL ZÄ, Heilmittel
(1) 1 Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. 2 Verordnungsfähige Heilmittel in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind die in den Abschnitten E und F genannten
- - einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie (§§ 18 bis 22),
- - einzelnen Maßnahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (§§ 23 bis 26).
(2) 1 Heilmittel in der vertragszahnärztlichen Versorgung dienen der Behandlung der krankheitsbedingten strukturellen/ funktionellen Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs. 2 Zur Erreichung dieser Ziele können erforderlichenfalls auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit dem craniomandibulären System in Zusammenhang stehenden Strukturen, z. B. der Hilfsmuskulatur des craniomandibulären Systems oder der absteigenden Lymphbahnen, mitbehandelt werden. 3 Die Ursache der strukturellen/funktionellen Schädigungen muss im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich liegen. 4 Das Nähere ergibt sich aus dem indikationsbezogenen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgenden Heilmittelkatalog ZÄ genannt).
(3) 1 Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig. 2 Der Heilmittelkatalog ZÄ ist Bestandteil dieser Richtlinie. 3 Näheres hierzu regelt § 4. 4 Andere Heilmittel dürfen nicht verordnet werden.
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