Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1. MDK-RL
Ziff. 3.1. MDK-RL, Allgemeine Verpflichtung zur Beratung und Begutachtung
(1) Die Krankenkassen haben nach § 275 Absatz 1 SGB V grundsätzlich eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.
(2) Eine Beratung oder Begutachtung kann auch dann erforderlich sein, wenn die Verordnung einer Leistung im Einzelfall Zweifel an der Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit der Behandlungsmaßnahmen aufkommen lässt.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service