Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 Ca-RL
§ 2 Ca-RL, Ziele
1 Die onkologischen Nachsorgeleistungen haben die Zielsetzung, die Erfolge der abgeschlossenen operativen Behandlungen oder Strahlenbehandlungen sowie zytostatischen Behandlungen von Krebserkrankungen zu festigen und den Bedarf an Nachbehandlung und genereller gesundheitlicher und psychischer Stabilisierung abzudecken. 2 Sie sollen die körperlichen und seelischen Folgen der Tumorerkrankung mildern bzw. beseitigen helfen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service