Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2. MDK-RL
Ziff. 4.2. MDK-RL, Sozialmedizinische Vorberatung
(1) Die Krankenkasse legt die vorausgewählten Fälle dem MDK zur sozialmedizinischen Vorberatung vor. In begründeten Eilfällen ist in Absprache mit dem MDK die direkte Einladung des Versicherten zur Beratung oder Begutachtung möglich.
(2) Die sozialmedizinische Vorberatung dient der Auswahl geeigneter Fälle, die eine eingehende Beratung oder Begutachtung durch den MDK erfordern.
(3) Je nach Fallgestaltung, Dringlichkeit und organisatorischen Möglichkeiten kann die sozialmedizinische Vorberatung
- - durch persönlichen Kontakt in der Krankenkasse oder im MDK,
- - schriftlich unter Beifügung beurteilungsfähiger Unterlagen,
- - telefonisch unter Darlegung des Begutachtungsanlasses und der sozialmedizinischen Relevanz
(4) Im Rahmen der sozialmedizinischen Vorberatung berät der MDK die Krankenkasse
- - bei der Auswahl geeigneter Beratungs- und Begutachtungsfälle,
- - bei der Konkretisierung des Auftrages,
- - bei der Auswahl der erforderlichen Unterlagen für die Beratung oder Begutachtung.
(5) Insbesondere kommen folgende Unterlagen in Betracht:
- - die Verordnung der Leistung oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
- - Angaben über die frühere Versorgung mit gleichartigen Leistungen oder Leistungen mit gleicher medizinischer Wirkung,
- - Angaben über den Krankheitsverlauf, insbesondere über medizinische Leistungen im Behandlungsverlauf,
- - Angaben über Vorerkrankungen,
- - Krankenhausentlassungsberichte, Kurentlassungsberichte,
- - Angaben über die Art der Beschäftigung,
- - Angaben über Besonderheiten aus dem sozialen Umfeld.
(6) Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit sind dem MDK die Umstände und Tatsachen zu benennen, die zu den Zweifeln führten.
(7) Bei der sozialmedizinischen Vorberatung legt der beratende Arzt fest,
- - ob eine allgemeine oder eine gebietsspezifische sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung erfolgen soll,
- - an welche Dienststelle oder an weichen externen Gutachter der Beratungs- oder Begutachtungsauftrag erteilt wird,
- - ob die Beratung oder Untersuchung des Versicherten in der Dienststelle oder in häuslicher Umgebung erfolgen soll,
- - ob eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage ausreichend ist.
(8) Die sozialmedizinische Vorberatung führt — unabhängig vom Wohnort des Versicherten — die für die Krankenkasse örtlich zuständige Dienststelle des MDK durch.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service