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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2. RS 1988/02
Ziff. B.II.2. RS 1988/02, Tod des Versicherungspflichtigen
Ausdrücklich erwähnt wird in § 190 Absatz 1 SGB V, dass die Mitgliedschaft krankenversicherungspflichtiger Personen mit dem Tod des Mitglieds endet.
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