Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.3. RS 1988/02
Ziff. B.II.3. RS 1988/02, Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
. . . Nunmehr wird in § 190 Absatz 2 SGB V klargestellt, dass bei Personen, die aus dem Beschäftigungsverhältnis [gegen Arbeitsentgelt] ausscheiden, die Mitgliedschaft nicht bereits im Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung, sondern erst mit Ablauf des Tages erlischt, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service