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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.5. RS 1988/02
Ziff. B.II.5. RS 1988/02, Unständig Beschäftigte
. . . § 190 Absatz 4 SGB V [normiert], dass die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter grundsätzlich mit dem Tag der Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung einer unständigen Beschäftigung endet. Ist jedoch anzunehmen, dass nur vorübergehend keine unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, dann bleibt die Mitgliedschaft erhalten; sie endet aber, sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend — als vorübergehend ist ein Zeitraum bis zu 3 Wochen anzusehen (vgl. § 186 Absatz 2 Satz 2 SGB V) — keine unständigen Beschäftigungen mehr ausgeübt werden. Unabhängig davon erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der 3. Woche nach dem Ende der zuletzt ausgeübten unständigen Beschäftigung.
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